Satzung des Surfclubs Huttenheim e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der
Verein führt den Namen „Surf-Club-Huttenheim e. V.“ und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. 250154 eingetragen.
(2)
Sitz
des Vereins und Erfüllungsort ist Philippsburg-Huttenheim.
(3)
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt unter
Ausschluss von Erwerbszwecken, sowohl den Surfsport als auch den Trendsport „Stand-Up-Paddling“
– SUP bzw. Stehpaddeln - zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen
Sport zu begeistern und auszubilden.
(2) Der Verein ist bemüht, Ordnung
und Sauberkeit am Vereinsgewässer aufrecht zu erhalten.
(3) Er unterhält Einrichtungen,
die diesen Zweck unterstützen (z.B. Bretterlager, Vereinsheim).
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Vereins- und Organämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf
und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt
werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
(4) Im Übrigen haben Mitglieder
des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und
Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Keine Person darf durch unverhältnismäßig
hohe Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des
Vereins können Einzelpersonen oder Familien sein. Die Familienmitgliedschaft schließt
deren Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern
erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand bzw. in dessen Auftrag der Vorsitzende nach freiem Ermessen; bei
Ablehnung nur der beschlussfähige Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines
Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.
(3) Die Mitgliedschaftsrechte
entstehen mit Zahlung des laufenden Beitrages.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um den Surf-Club-Huttenheim besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben gleiche
Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie werden von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt. Der Austritt
eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem
Vorstand spätestens 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres schriftlich angezeigt
werden.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes:
a)
bei Schädigung
des Ansehens oder der Belange des Vereins,
b)
bei
Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
c)
bei
Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
(2) Vor Einleitung des
Ausschlussverfahrens ist das Mitglied zu hören. Ausschluss und Gründe sind dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2
Wochen Beschwerde, die schriftlich gegenüber dem Vorstand zu begründen ist,
eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über
die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Er soll vor dem Beschluss den
Auszuschließenden hören.
(3) In allen Fällen erlöschen mit
der Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche an den Verein, insbesondere
jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die bereits entstandenen und noch
entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die
Beitragspflicht, werden davon nicht berührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins
sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins entsprechend der Geschäftsordnung
(Clubbestimmungen) zu benutzen und an den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(2) Der Verein haftet nicht für
die Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und
Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber
den Mitgliedern bedient.
(3) Jede Mitgliedschaft hat jährlich
eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden zu leisten. Dieser Arbeitseinsatz kann
durch eine geldwerte Ersatzleistung abgewendet werden, jedoch nicht im ersten
Mitgliedsjahr. Die jeweilige Höhe wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
(4) Mitglieder, die das 70.
Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag vom Arbeitsdienst durch den
Vorstand befreit werden.
§ 8 Beiträge
(1) Zur Durchführung seiner
Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern laufende Jahresbeiträge. Die Höhe
des Vereinsbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Schüler, Auszubildende, Studenten und Freiwilligendienstleistende
soll ein ermäßigter Beitragssatz gelten. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr
festsetzen.
(2) Der Beitrag ist jeweils zu
Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig; bei Neuaufnahme eines
Mitgliedes zum Zeitpunkt dessen Neuaufnahme.
(3) Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können
Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Der Vorstand kann in begründeten
Fällen auf schriftlichen Antrag den normalen Jahresbeitrag ermäßigen. Der
Beitrag wird im Wege des Bankeinzugsverfahrens erhoben.
§ 9 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
1. der Vorstand
2.
die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Kassier, dem
Schriftführer und weiteren Beisitzern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassier
haben Vertretungsbefugnis in der Weise, dass jeweils zwei nur gemeinsam handeln
können.
(2) Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte zu führen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf einer Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum
Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Die Amtszeit endet mit der Neu-
oder Wiederwahl.
(3) Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtszeit vorzeitig aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen des Vereins ergänzen.
(4) Dem Vorstand obliegt die
Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die
zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich sind.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf
zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden&xnbsp; mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird von dem Vorsitzenden unter
Angabe von Ort, Tag und Zeit einberufen und geleitet. Sie dient der
Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins
zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin. Die
Tagesordnung wird den Mitgliedern schriftlich oder durch e-mail mitgeteilt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. die Wahl der
Vorstandsmitglieder,
2. Entgegennahme des Geschäfts-
und Kassenberichts,
3. Erteilung der Entlastung für
den Vorstand,
4. Wahl der Rechnungsprüfer/Kassenprüfer,
5. Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Änderung der Satzung,
8. Auflösung des Vereins.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins dies
erfordert,
b) 1 /10 der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(2) Für die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von einer Woche, die in dringenden
Fällen vom Vorsitzenden abgekürzt werden kann.
§ 14 Abstimmung, Wahlen und Verfahren
(1) Die Mitgliederversammlung muss
schriftlich oder durch e-mail einberufen werden.
(2) Über den Verlauf und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem
Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(3) Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, abgesehen von den
Vorschriften in den §§ 16 und 18 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Jugendliche erhalten das Stimmrecht erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; im Falle
seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
(4) Wahlen erfolgen durch offene
Abstimmung; auf Antrag von 10 % der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den
beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die
Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das
Los.
(5) Dem Vorsitzenden kann mit 3/4
Stimmenmehrheit das Vertrauen entzogen werden.
(6) In der Mitgliederversammlung
kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die
Vertretungsbefugnis ist schriftlich vor Beginn der Versammlung nachzuweisen.
Jedes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt
jeweils für die Dauer von 2 Jahren im jährlichen Wechsel einen Kassenprüfer.
Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Die Geschäftsbücher samt
Belege sind jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist hierüber
zu berichten.
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Änderungsbeschluss
erfordert eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und
vertretenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich,
wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt
gegeben sind.
§ 17 Schlichtung und Streitigkeiten
(1) Zur Schlichtung von
Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorstandes ein
Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vertreter und zwei Beisitzern
besteht.
(2) Jeder Streitteil benennt einen
Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsantrag kann vom
Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann
auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
(3) Die Auflösung findet nur
statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der
Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig,
so muss innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen
werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit die Auflösung
beschließen kann.
(4) Im Falle der Auflösung findet
eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator
durchzuführen hat.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Stadt Philippsburg für
die ausschließliche und unmittelbare Verwendung für die Jugendförderung zu übergeben.
§ 19 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem
Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht, bei dem der Verein ins
Vereinsregister eingetragen ist.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit
dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Am gleichen Tage tritt
die bis dahin gültige Satzung vom 25. März 2011 außer Kraft.