Satzung des Surfclubs Huttenheim e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Surf-Club-Huttenheim e. V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. 250154 eingetragen.

(2)    Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Philippsburg-Huttenheim.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1)  Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken, sowohl den Surfsport als auch den Trendsport „Stand-Up-Paddling“ – SUP bzw. Stehpaddeln - zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und auszubilden.

(2)  Der Verein ist bemüht, Ordnung und Sauberkeit am Vereinsgewässer aufrecht zu erhalten.

(3)  Er unterhält Einrichtungen, die diesen Zweck unterstützen (z.B. Bretterlager, Vereinsheim).

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

(1)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)  Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(3)  Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

(4)  Im Übrigen haben Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5)  Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder Familien sein. Die Familienmitgliedschaft schließt deren Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein.

(2)  Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. in dessen Auftrag der Vorsitzende nach freiem Ermessen; bei Ablehnung nur der beschlussfähige Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.

(3)  Die Mitgliedschaftsrechte entstehen mit Zahlung des laufenden Beitrages.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1)  Personen, die sich um den Surf-Club-Huttenheim besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2)  Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie werden von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

1.    durch Austritt. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden.

2.    durch Tod.

3.    durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes:

a)      bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,

b)      bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,

c)      bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

(2)  Vor Einleitung des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied zu hören. Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde, die schriftlich gegenüber dem Vorstand zu begründen ist, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Er soll vor dem Beschluss den Auszuschließenden hören.

(3)  In allen Fällen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche an den Verein, insbesondere jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht, werden davon nicht berührt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins entsprechend der Geschäftsordnung (Clubbestimmungen) zu benutzen und an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)  Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.

(3)  Jede Mitgliedschaft hat jährlich eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden zu leisten. Dieser Arbeitseinsatz kann durch eine geldwerte Ersatzleistung abgewendet werden, jedoch nicht im ersten Mitgliedsjahr. Die jeweilige Höhe wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

(4)  Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag vom Arbeitsdienst durch den Vorstand befreit werden.

 

§ 8 Beiträge

(1)  Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern laufende Jahresbeiträge. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Schüler, Auszubildende, Studenten und Freiwilligendienstleistende soll ein ermäßigter Beitragssatz gelten. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

(2)  Der Beitrag ist jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig; bei Neuaufnahme eines Mitgliedes zum Zeitpunkt dessen Neuaufnahme.

(3)  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(4)  Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag den normalen Jahresbeitrag ermäßigen. Der Beitrag wird im Wege des Bankeinzugsverfahrens erhoben.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.    der Vorstand

2.    die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Kassier, dem Schriftführer und weiteren Beisitzern.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassier haben Vertretungsbefugnis in der Weise, dass jeweils zwei nur gemeinsam handeln können.

(2)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte zu führen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf einer Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Die Amtszeit endet mit der Neu- oder Wiederwahl.

(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit vorzeitig aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen des Vereins ergänzen.

(4)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich sind.

(5)  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden&xnbsp; mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)  Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird von dem Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Tag und Zeit einberufen und geleitet. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.

(2)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern schriftlich oder durch e-mail mitgeteilt.

 

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

1.    die Wahl der Vorstandsmitglieder,

2.    Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,

3.    Erteilung der Entlastung für den Vorstand,

4.    Wahl der Rechnungsprüfer/Kassenprüfer,

5.    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

6.    Ernennung von Ehrenmitgliedern,

7.    Änderung der Satzung,

8.    Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a)    das Interesse des Vereins dies erfordert,

b)    1 /10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(2)  Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von einer Woche, die in dringenden Fällen vom Vorsitzenden abgekürzt werden kann.

 

§ 14 Abstimmung, Wahlen und Verfahren

(1)  Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch e-mail einberufen werden.

(2)  Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 16 und 18 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendliche erhalten das Stimmrecht erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.

(4)  Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag von 10 % der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

(5)  Dem Vorsitzenden kann mit 3/4 Stimmenmehrheit das Vertrauen entzogen werden.

(6)  In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich vor Beginn der Versammlung nachzuweisen. Jedes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.

 

§ 15 Kassenprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren im jährlichen Wechsel einen Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(2)  Die Geschäftsbücher samt Belege sind jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

 

 

§ 16 Satzungsänderungen

(1)  Änderungen der Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.

(2)  Der Änderungsbeschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.

 

§ 17 Schlichtung und Streitigkeiten

(1)  Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorstandes ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vertreter und zwei Beisitzern besteht.

(2)  Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2)  Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

(3)  Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

(4)  Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.

(5)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Stadt Philippsburg für die ausschließliche und unmittelbare Verwendung für die Jugendförderung zu übergeben.

 

§ 19 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht, bei dem der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Am gleichen Tage tritt die bis dahin gültige Satzung vom 25. März 2011 außer Kraft.